SATZUNG
der Heidi Götzl-Wildtier-Stiftung in Bayreuth
§1
Name, Rechtsstellung, Sitz
Die Stiftung führt den Namen Heidi Götzl-Wildtier-Stiftung Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bayreuth.
§2
Stiftungszweck
- Zweck der Stiftung ist die Förderung von Natur- und Wildtierschutz, sowie von Bildung und Forschung und das ehrenamtliche Engagement in diesen Bereichen.
- Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Förderung oder Durchführung von Projekten und Maßnahmen die dem Schutz von Wildtieren dienen, wie z.B. Renaturierungsmaßnahmen, Ausweisung von Schutzgebieten;
- Förderung von Wildtierauffangstationen zum Zweck der Auswilderung ohne Prägung auf den Menschen;
- Förderung wissenschaftlicher Forschung die dem Wildtierschutz dient;
- Aufklärung der Bevölkerung über Wildtierschutz. Dies kann z.B. über die Herausgabe von Veröffentlichungen und Durchführung von Vorträgen, Seminaren und Unterstützung von Dokumentarfilmen erfolgen. Dabei sollen Bürger jeden Alters über den Wildtierschutz informiert und das Anliegen der Stiftung nähergebracht werden.
§3
Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
- Ein Rechtsanspruch auf Leistung der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.
- Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§4
Grundstockvermögen
- Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht aus einem Barvermögen in Höhe von 140.000 €uro.
- Zustiftungen sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
§5
Stiftungsmittel
- Die Stiftung erfüllt Ihre Aufgaben
- aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
- aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; § 4 Absatz 2 bleibt unberührt.
- Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.
- Die Zuwendungen der Stiftung aus Stiftungsmitteln dürfen nicht zu einer Verringerung staatlicher Zuwendungen führen.
- Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Der Überschuss der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung kann im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dem Stiftungsvermögen zur Werterhaltung zugeführt werden.
§6
Stiftungsorgan
- Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.
- Die Tätigkeit im Stiftungsvorstand ist ehrenamtlich. Anfallende Kosten können ersetzt werden.
§7
Stiftungsvorstand
- Der Stiftungsvorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Der erste Stiftungsvorstand setzt sich zusammen aus der Stifterin und zwei von ihr berufenen Mitgliedern. Scheidet ein Mitglied aus, so beruft die Stifterin den/die Nachfolger/in. Nach dem Ausscheiden der Stifterin ergänzt sich der Stiftungsvorstand durch Zuwahl.
Die Mitglieder des Stiftungsvorstands können jederzeit ihr Amt niederlegen. - Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n), die/der die (den) Vor-sitzende(n) in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt. So lange sie es wünscht, ist die Stifterin Vorsitzende des Stiftungsvorstandes.
§8
Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstandes
- Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der/die Vorsitzende die Stiftung allein.
- Der Stiftungsvorstand ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und sonstiger Mittel verpflichtet. Aufgaben des Stiftungsvorstands sind insbesondere
- die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags der Stiftung,
- die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen,
- die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes sowie der Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen (§ 9 Abs. 1, Satz 2)
- Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstands gelten die Bestimmungen des § 10 dieser Satzung.
§9
Geschäftsführung, Geschäftsjahr
- Der Stiftungsvorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie eine Aufstellung über die Ein- und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen zu fertigen.
- Der Rechenschaftsbericht des Stiftungsvorstandes nach Absatz 1 ist der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§10
Geschäftsgang
- Der Stiftungsvorstand wird von der/dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Stiftungsvorstands dies verlangt. Die/der Vorsitzende kann externe Berater zu den Sitzungen einladen. Diese Berater haben kein Stimmrecht.
- Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens zwei Mitglieder, unter ihnen der/die Vorsitzende, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines Widerspruch erhebt.
- Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 11 vorliegt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Die Stifterin kann nicht überstimmt werden.
- Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 11 dieser Satzung.
- Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von dem Vorsitzendem und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes und der Stiftungsaufsicht zur Kenntnis zu bringen.
§11
Satzungsänderung, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
- Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
- Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder des Stiftungsvorstandes. Beschlüsse nach Absatz 2 der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung (§ 13) wirksam.
§12
Vermögensanfall
- Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an Greenpeace Deutschland e.V., Hamburg. Dieser hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§13
Stiftungsaufsicht
- Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken.
- Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes unverzüglich mitzuteilen.
§14
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Oberfranken in Kraft.
Erbendorf, den 15. August 2018